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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/04/0115 88/04/0117 88/04/0116Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0122 B 20. September 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 73 Abs 2 ZPO über die Unterbrechung der Frist durch einen Antrag auf Verfahrenshilfe ist sinngemäß auch auf im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestellter Anträge auf Bewilligung der Wiederaufnahme anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040114.X01Im RIS seit
13.10.2006Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016