RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0014

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs4;

Rechtssatz

Für den Anwendungsbereich des § 19 Abs 4 erster Satz LDG 1984 ist auch unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters des versetzten Lehrers nicht auf andere Landeslehrer Bedacht zu nehmen, sondern nur das absolute Dienstalter bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, sofern nicht bei der Unterlassung einer Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären. Die Versetzung eines nicht einmal 30 Jahre alten Landeslehrers im 9. Dienstjahr an eine 11 km von seinem Wohnort entfernte Hauptschule lässt einen Ermessensmissbrauch unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters nicht erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120014.X03

Im RIS seit

01.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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