Index
L69313 Wasserversorgung Schongebiet NiederösterreichNorm
TrinkwasserschongebietsV NÖ 1976;Rechtssatz
Eine Interessenabwägung ist lediglich für die Erlassung einer auf § 35 gestützten Verordnung, nicht aber für die Erlassung materieller Verwaltungsakte auf Grund der Verordnung (hier:
Abweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung einer Nassbaggerung im Schongebiet) vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070195.X01Im RIS seit
24.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2013