RS Vwgh 1988/9/20 87/12/0053

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §17 idF vor 1988/288;

Rechtssatz

Es stellt kein unüberwindbares Hindernis iSd § 17 Abs 2 letzter Satz PG dar, wenn das Kind das Hindernis bei Aufbietung der ihm möglichen und zumutbaren Bemühungen hätte überwinden können. Daher stellt die Übernahme von Tätigkeiten in der österreichischen Hochschülerschaft kein solches Hindernis für einen rechtzeitigen Abschluss des Studiums dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120053.X01

Im RIS seit

26.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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