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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §17 idF vor 1988/288;Rechtssatz
Es stellt kein unüberwindbares Hindernis iSd § 17 Abs 2 letzter Satz PG dar, wenn das Kind das Hindernis bei Aufbietung der ihm möglichen und zumutbaren Bemühungen hätte überwinden können. Daher stellt die Übernahme von Tätigkeiten in der österreichischen Hochschülerschaft kein solches Hindernis für einen rechtzeitigen Abschluss des Studiums dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120053.X01Im RIS seit
26.06.2006