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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Hinsichtlich der Frage, ob eine Abwasserbeseitigungsanlage ausreichend konkretisiert ist und zu verhindern vermag, dass Abwässer angrenzender Baulichkeiten die Interessensphäre der Nachbarn beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, dass keine Ableitung der Abwässer iSd § 16 Abs 4 OÖ BauV vorliegt, sondern darauf, ob durch die konkret vorgesehene Abwasserbeseitigung eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte in Betracht kommt oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009