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Baurecht - WienNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag "zur Fristerstreckung der Gehsteigherstellung" bedeutet inhaltlich, die Gehsteigherstellung zu stunden, mag auch dieser Ausdruck nicht verwendet worden sein.
Schlagworte
Gehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050092.X02Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021