RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §35 Abs1;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg;
BauV OÖ 1985 §36;
BauV OÖ 1985 §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren eine Schädigung des Kellers der Nachbarn durch eine Abwasserleitung von der angrenzenden Liegenschaft als nicht bewiesen angenommen, so kann daraus nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die im Verwaltungsverfahren zu lösenden Fragen einer allfälligen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn damit beantwortet sind, besonders, wenn die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen nach der Äußerung des Amtssachverständigen eine Verschlechterung der gegebenen Verhältnisse, nämlich eine weitere Verminderung der Hangstabilität, bedeuten könnten.

Schlagworte

Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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