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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde in einem zivilgerichtlichen Verfahren eine Schädigung des Kellers der Nachbarn durch eine Abwasserleitung von der angrenzenden Liegenschaft als nicht bewiesen angenommen, so kann daraus nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß die im Verwaltungsverfahren zu lösenden Fragen einer allfälligen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Nachbarn damit beantwortet sind, besonders, wenn die nunmehr vorgesehenen Maßnahmen nach der Äußerung des Amtssachverständigen eine Verschlechterung der gegebenen Verhältnisse, nämlich eine weitere Verminderung der Hangstabilität, bedeuten könnten.
Schlagworte
Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht VerwaltungsbehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050091.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009