RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1988
beobachten
merken

Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134 Abs3 idF 1976/018
BauO Wr §19 Abs1 litc
BauRallg

Rechtssatz

Bei dem Bauverbot gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO handelt es sich um keine Bestimmung iSd § 134 Abs 3 Wr BauO, die Rechte zum Schutz von Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt hat. Diese Bestimmung dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Auf die Einhaltung eines Bauverbotes wegen mangelnder Anbaureife nach § 19 Abs 1 lit c Wr BauO besitzt der Nachbar sohin keinen Rechtsanspruch.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X05

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten