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Baurecht - WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Bei dem Bauverbot gem § 19 Abs 1 lit c Wr BauO handelt es sich um keine Bestimmung iSd § 134 Abs 3 Wr BauO, die Rechte zum Schutz von Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt hat. Diese Bestimmung dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht auch dem Schutz der Nachbarn. Auf die Einhaltung eines Bauverbotes wegen mangelnder Anbaureife nach § 19 Abs 1 lit c Wr BauO besitzt der Nachbar sohin keinen Rechtsanspruch.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X05Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021