RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0116

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Tatsache allein, dass ein Amtssachverständiger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren zur Beurteilung bautechnischer Fragen herangezogen worden ist, vermag sachliche Bedenken gegen den Bescheid der Berufungsbehörde nicht zu erwecken, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Bfr auch gar nicht behauptet worden ist, dass bei der Tätigkeit dieses Sachverständigen unsachliche psychologische Motive eine Rolle gespielt hätten.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050116.X05

Im RIS seit

09.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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