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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Bindungswirkung aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheide erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe. Wurde ein baupolizeilicher Auftrag nach § 61 Abs 1 OÖ BauO wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, so ist damit die Frage eines alternativ bedingten oder eines unbedingten Beseitigungsauftrages noch nicht zu beantworten, weshalb auch Behauptungen des Eigentümers des Bauwerkes bestreffend eine diesbezügliche Rechtsverletzung im fortgesetzten Verfahren nicht präkludiert sind.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBehörden Vorstellung BauRallg2/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050180.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009