RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0180

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheide erstreckt sich nur auf die die Aufhebung tragenden Gründe. Wurde ein baupolizeilicher Auftrag nach § 61 Abs 1 OÖ BauO wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, so ist damit die Frage eines alternativ bedingten oder eines unbedingten Beseitigungsauftrages noch nicht zu beantworten, weshalb auch Behauptungen des Eigentümers des Bauwerkes bestreffend eine diesbezügliche Rechtsverletzung im fortgesetzten Verfahren nicht präkludiert sind.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBehörden Vorstellung BauRallg2/3Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050180.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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