RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0092

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauO Wr §54 Abs1 idF 1976/018
BauO Wr §54 Abs3 Satz1 idF 1976/018
BauRallg

Rechtssatz

Die Tatsache, dass in einem Baubewilligungsbescheid die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung ausgesprochen wird, steht nach § 54 Abs 3 Wr BauO einem Antrag auf Stundung der Gehsteigherstellung nicht entgegen, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass erst durch die Errichtung des Neubaues die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung entsteht, eine solche Verpflichtung aber Voraussetzung für den im Gesetz vorgesehenen Antrag auf Stundung ist.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Gehsteigherstellung BauRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050092.X01

Im RIS seit

23.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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