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Baurecht - WienNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, dass in einem Baubewilligungsbescheid die Verpflichtung zur Herstellung eines Gehsteiges bis zur Erteilung der Benützungsbewilligung ausgesprochen wird, steht nach § 54 Abs 3 Wr BauO einem Antrag auf Stundung der Gehsteigherstellung nicht entgegen, was sich insbesondere auch daraus ergibt, dass erst durch die Errichtung des Neubaues die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung entsteht, eine solche Verpflichtung aber Voraussetzung für den im Gesetz vorgesehenen Antrag auf Stundung ist.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Gehsteigherstellung BauRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050092.X01Im RIS seit
23.11.2021Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021