RS Vwgh 1988/9/20 88/05/0087

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §60 idF 1983/082;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 lita;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag nimmt nicht die Möglichkeit, bestehende Baugebrechen im Wege einer Instandsetzung zu beseitigen; wegen des sodann geänderten Sachverhaltes wäre eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050087.X02

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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