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Baurecht - WienNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Die Beschränkung der Parteistellung der Nachbarn auf jene Fälle, in welchen ihnen durch Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, bringt es mit sich, dass die Berufungsbehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei ihrer Prüfungsbefugnis gem § 66 Abs 4 AVG 1950 auf jenen Themenkreis eingeschränkt ist, in dem Berufungswerber ein Mitspracherecht besitzen (Hinweis auf E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1979).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050108.X01Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021