RS Vwgh 1988/9/20 88/14/0130

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Index

Familienlastenausgleich
61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz
SozVersAbk Türkei 1985 Art32 Abs3

Rechtssatz

Es ist die Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen, an ihn dürfen jedoch diesbezüglich keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können (Hinweis auf E 22.11.1961, 0940/60). Zur Überprüfung, ob die Angaben der nahen Angehörigen des Kindes über die tatsächlichen Unterhaltskosten mit den Preisverhältnissen am Wohnsitz des Kindes im Ausland, in Einklang zu bringen sind, hätte sich die belangte Behörde des Rechtshilfeverkehrs bedienen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X06

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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