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FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §10 Abs1Rechtssatz
Es ist die Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen, an ihn dürfen jedoch diesbezüglich keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können (Hinweis auf E 22.11.1961, 0940/60). Zur Überprüfung, ob die Angaben der nahen Angehörigen des Kindes über die tatsächlichen Unterhaltskosten mit den Preisverhältnissen am Wohnsitz des Kindes im Ausland, in Einklang zu bringen sind, hätte sich die belangte Behörde des Rechtshilfeverkehrs bedienen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X06Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022