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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/112;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0326 E 18. Oktober 1985 RS 1Stammrechtssatz
Gerade wegen der Möglichkeit einer Erledigung einer Beschwerde nach § 35 Abs 1 VwGG besteht die Verpflichtung des Bfrs, die konkrete Kausalität eines gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, es sei dem Bfr Akteneinsicht nicht gewährt worden genügt - selbst wenn sie zutrifft - nicht.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130256.X02Im RIS seit
21.09.1988