RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0256

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/112;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0326 E 18. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Gerade wegen der Möglichkeit einer Erledigung einer Beschwerde nach § 35 Abs 1 VwGG besteht die Verpflichtung des Bfrs, die konkrete Kausalität eines gerügten Verfahrensmangels für die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechtes aufzuzeigen. Die bloße Behauptung, es sei dem Bfr Akteneinsicht nicht gewährt worden genügt - selbst wenn sie zutrifft - nicht.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130256.X02

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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