RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0217

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet eine Stellungnahme der Standortgemeinde hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse und des Bedarfes einzuholen, wenn der Nachsichtswerber sein Nachsichtsansuchen ausschließlich mit § 28 Abs 1 Z 1 lit a GewO begründet hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030217.X05

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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