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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Spruch, der Beschuldigte sei schuldig, er habe am 29. August 1985, gegen 00.50 Uhr auf der B 171 in Fahrtrichtung Westen fahrend einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Zuge eines Überholmanövers hinten links beschädigt und obwohl sein Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe er es unterlassen, anzuhalten, entspricht den Anforderungen des § 44 a lit a VStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030027.X03Im RIS seit
19.09.2006