RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0026

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Kann die einen Lenker eines Kfz wegen Übertretungen der §§ 16 Abs 2 lit b StVO, 9 Abs 1 StVO, 16 Abs 2 lit a StVO anzeigende Person weder in der Anzeige noch in der späteren Zeugeneinvernahme zur Person des Lenkers Angaben machen, insbesondere also nicht sagen, ob der nunmehr Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat, so besteht für die Behörde keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Anzeigers wegen angeblicher persönlicher Differenzen zum Beschuldigten zu zweifeln, insbesondere dann nicht, wenn der Beschuldigte selbst nie behauptete, mit dem Anzeiger schon vor der Anzeige Differenzen gehabt zu haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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