RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0256

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
BAO §90;
FinStrG §79;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/112;

Rechtssatz

Die Finanzstrafbehörde hat die Akteneinsicht dem Beschuldigten bloß zu gestatten. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, die Akten an das Finanzamt am Sitz des Rechtsanwaltes des Beschuldigten zu übersenden, damit dieser dort Akteneinsicht nehmen kann. Es liegt daher kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde einem derartigen Antrag nicht entspricht (Hinweis E 6.2.1967, 511/66, VwSlg 7074 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130256.X01

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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