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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §17;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989/112;Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörde hat die Akteneinsicht dem Beschuldigten bloß zu gestatten. Sie ist hingegen nicht verpflichtet, die Akten an das Finanzamt am Sitz des Rechtsanwaltes des Beschuldigten zu übersenden, damit dieser dort Akteneinsicht nehmen kann. Es liegt daher kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde einem derartigen Antrag nicht entspricht (Hinweis E 6.2.1967, 511/66, VwSlg 7074 A/1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130256.X01Im RIS seit
21.09.1988