RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0021

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Behörde die Wahrnehmung ("Fahren in Schlangenlinie") der anonym in Erscheinung getretenen Anzeigerin lediglich in der Sachverhaltsdarstellung des eine Verurteilung wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO aussprechenden Bescheides erwähnt, aber nicht in die Feststellung des in Ansehung des Tatverhaltens (Lenken eines Fahrzeuges in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) maßgebenden Sachverhaltes einbezogen, liegt in der Unterlassung der Einvernahme der Anzeigerin als Zeugin kein Verfahrensmangel.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensrecht Entlastungsbeweis Privatgutachten Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030021.X02

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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