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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde die Wahrnehmung ("Fahren in Schlangenlinie") der anonym in Erscheinung getretenen Anzeigerin lediglich in der Sachverhaltsdarstellung des eine Verurteilung wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO aussprechenden Bescheides erwähnt, aber nicht in die Feststellung des in Ansehung des Tatverhaltens (Lenken eines Fahrzeuges in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) maßgebenden Sachverhaltes einbezogen, liegt in der Unterlassung der Einvernahme der Anzeigerin als Zeugin kein Verfahrensmangel.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensrecht Entlastungsbeweis Privatgutachten Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030021.X02Im RIS seit
21.09.1988