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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Der OGH vertritt in seiner Judikatur die Auffassung, dass ein Dienstgeber bei sonstiger Verwirkung seines Anspruches Entlassungsgründe aber auch Kündigungsgründe hinsichtlich der Kündigung von Vertragsbediensteten nach dem Vertragsbedienstetengesetz unverzüglich geltend zu machen hat, sofern nicht sachliche Gründe für die Verzögerung des Ausspruches der Kündigung vorliegen. Auch im Bereich der Geltung des VBG ist der Dienstgeber gehalten, von seinem Kündigungsrecht bei sonstigem Verlust unverzüglich nach Kenntnisnahme des die Kündigung rechtfertigenden Sachverhaltes durch die für den Ausspruch der Kündigung zuständigen Organe Gebrauch zu machen. Verzögerungen können nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind (Hinweis E 21.9.1988, 86/01/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010179.X02Im RIS seit
11.04.2005