RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §2 Abs2;
StVO 1960 §7 Abs1;

Rechtssatz

Mangels Rekonstruierbarkeit des Ablaufes der Wahrnehmungen der Gendarmeriebeamten durch Aufnahme von Sachbeweisen stellen in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte, dem Übertretungen nach § 7 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO vorgeworfen werden, zugestanden hat, dass "eine Sicht vom vermutlichen Standort der Meldungsleger in Ankommensrichtung des beanstandeten Pkws von kaum 100 m besteht, "die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Beischaffung einer Skizze des Beanstandungsortes keine tauglichen Beweismittel für die Ermittlung des die Identität des Pkws und seines Lenkers betreffenden Sachverhaltes dar.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Augenschein Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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