RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0092 E 16. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Hat ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nicht einmal behauptet, das Straßenaufsichtsorgan sei zur Vornahme der Atemluftprobe nicht berechtigt gewesen, so war die Behörde nicht verpflichtet, dahingehend Ermittlungen anzustellen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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