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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Behörde ist es nicht verwehrt, in ihre Erwägungen das Naheverhältnis eines Zeugen zum Beschuldigten einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass ein Beifahrer in der Regel dem Verkehrsgeschehen ein geringeres Augenmerk als der Lenker oder ein zur Überwachung des Verkehrs eingesetztes Straßenaufsichtsorgan zuwendet.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X04Im RIS seit
03.10.2006