RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0156

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Der Behörde ist es nicht verwehrt, in ihre Erwägungen das Naheverhältnis eines Zeugen zum Beschuldigten einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass ein Beifahrer in der Regel dem Verkehrsgeschehen ein geringeres Augenmerk als der Lenker oder ein zur Überwachung des Verkehrs eingesetztes Straßenaufsichtsorgan zuwendet.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X04

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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