RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0019

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §25 Abs2;
VStG §45 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Erstbehörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen anderer dem Besch gleichzeitig vorgeworfene Delikte (hier: Fahren mit Fernlicht und Lärmerregung) gem § 45 Abs 1 lit a VStG "in dubio pro reo" eingestellt hat, lässt die auf den Zeugenaussagen der Meldungsleger basierenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Übertretung nach § 5 Abs 4 lit a StVO, der Besch sei auf die Vorführung zum Polizeiarzt angesprochen worden und habe diese abgelehnt, weder unschlüssig noch sonst rechtswidrig erscheinen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030019.X06

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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