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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Erstbehörde das Verwaltungsstrafverfahren wegen anderer dem Besch gleichzeitig vorgeworfene Delikte (hier: Fahren mit Fernlicht und Lärmerregung) gem § 45 Abs 1 lit a VStG "in dubio pro reo" eingestellt hat, lässt die auf den Zeugenaussagen der Meldungsleger basierenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Übertretung nach § 5 Abs 4 lit a StVO, der Besch sei auf die Vorführung zum Polizeiarzt angesprochen worden und habe diese abgelehnt, weder unschlüssig noch sonst rechtswidrig erscheinen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030019.X06Im RIS seit
15.09.2006