RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
BAO §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1974/05/15 1955/73 5

Stammrechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muß so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Diesem Zweck dient auch die - im Beschwerdefall auf § 59 Abs 2 AVG gestützte - Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100065.X07

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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