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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1987/213;Rechtssatz
Aus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass Voraussetzung für die Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach § 89 a Abs 2 StVO idF vor der 14. Novelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln -
die Vermutung war, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte. (Hinweis auf E vom 23.12.1987, 85/18/0143)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X01Im RIS seit
19.12.2005