RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0180

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1987/213;

Rechtssatz

Aus dem grammatikalischen Satzzusammenhang und der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass Voraussetzung für die Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach § 89 a Abs 2 StVO idF vor der 14. Novelle - auch im Falle des Fehlens von Kennzeichentafeln -

die Vermutung war, dass sich der Inhaber des Fahrzeuges entledigen wollte. (Hinweis auf E vom 23.12.1987, 85/18/0143)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X01

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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