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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Von einem das Absehen von der Strafe rechtfertigenden geringen Unrechtsgehalt kann dann nicht die Rede sein, wenn sich der Beschuldigte durchaus bewusst war, mit seinem Verhalten gegen das Halteverbot und die verordnete Einbahnregelung verstoßen zu haben, mag er auch die Einbahnregelung an der fraglichen Stelle nicht für sinnvoll erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X09Im RIS seit
09.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018