RS Vwgh 1988/9/21 87/13/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 66;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde die Sachentscheidung über die Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid zu Unrecht verweigert und damit über die Berechtigung der Wiederaufnahme nicht entschieden, dann ist auch der von ihr in der Sache selbst gefällte neue Bescheid rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130222.X02

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten