TE Vwgh Beschluss 2008/5/28 2008/21/0320

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache von 1. SZ, geboren am 18. Mai 1965, 2. NZ, geboren am 11. Juli 1962, 3. AZ, geboren am 6. August 1989, 4. AZ, geboren am 10. Dezember 1990, 5. AZ, geboren am 12. Jänner 1992, 6. AZ, geboren am 23. September 1998, und 7. AZ, geboren am 6. September 1999, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 2007, Zl. 313.163/16-III/4/06 und Zl. 313.163/17-III/4/06, jeweils betreffend Versagung von Niederlassungsbewilligungen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der vom Verfassungsgerichtshof nach ihrer Abweisung abgetretenen und zu den hg. Zlen. 2007/21/0553, 0554 protokollierten Beschwerde zu bewilligen, nicht stattgegeben.

Begründung

Mit im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16. November 2005 wurden die am 6. Mai 2005 gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen abgewiesen.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit den Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 2007 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 21 Abs. 1, 72 und 74 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen und gemäß dessen § 81 Abs. 1 anwendbaren) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, B 1263, 1264/07, abwies. Über gesonderten Antrag wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Berichterverfügung vom 7. Jänner 2008, Zlen. 2007/21/0553, 0554-2, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, näher bezeichnete, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben, und hiefür eine Frist von vier Wochen eingeräumt, die ausgehend von der Zustellung an den Vertreter der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2007 mit Ablauf des 25. Februar 2008 endete.

In einem Kanzleivermerk vom 5. März 2008 wurde im verwaltungsgerichtlichen Akt festgehalten, dass eine Beschwerdeergänzung nicht eingelangt sei.

Mit Schriftsatz vom 7. März 2008 (eingelangt am 11. März 2008) übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführer zu den im Abtretungsantrag gestellten Verfahrenshilfeanträgen - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die (der erwähnten Berichterverfügung zuzuordnenden) "Zlen. 2007/21/0553, 0554-2" - zwei (am 17. Jänner 2008 vom Erstbeschwerdeführer bzw. am 31. Jänner 2008 von der Zweitbeschwerdeführerin unterfertigte) Vermögensbekenntnisse. (Da der Verfahrenshilfeantrag im Hinblick auf die bereits durch den Verfassungsgerichtshof vorgenommene Bewilligung der Verfahrenshilfe, die gemäß § 61 Abs. 4 VwGG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, ins Leere ging, wurde er durch den hiefür zuständigen Berichter keiner ausdrücklichen Erledigung (durch Antragszurückweisung) zugeführt.)

Mit dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG im Dreiersenat gefassten Beschluss vom 31. März 2008 wurde das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die unterlassene Ergänzung der abgetretenen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 17. April 2008 zugestellt.

Mit dem am 2. Mai 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer nunmehr die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und zu den hg. Zlen. 2007/21/0553, 0554 protokollierten Beschwerde und holten unter einem die aufgetragene Mängelbehebung nach.

Zur Begründung wurde vorgebracht, nach Zustellung des Verbesserungsauftrages an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 28. Jänner 2008 sei "die Frist" (gemeint: das Fristende) von der Kanzleileiterin korrekt mit 25. Februar 2008 in den Terminkalender eingetragen worden. Über Anordnung des Rechtsvertreters sei diese Frist jedoch in der Folge als erledigt aus dem Terminkalender gestrichen worden. Der Rechtsanwalt habe dabei die gegenständliche Frist mit einer zu erledigenden Frist in einer anderen Sache mit ähnlichem Familiennamen verwechselt. Grund für die Verwechslung seien nicht nur die ähnlichen Namen sondern auch der Umstand gewesen, dass der Rechtsanwalt damals mit den gesundheitlichen Problemen seines jüngsten, am 31. Mai 2005 geborenen Sohnes beschäftigt gewesen sei. Dieser leide an einer therapieresistenten Epilepsieform. Er werde seit September 2007 mit einer speziellen Diät behandelt. "Zum Zeitpunkt des Streichens der Frist aus dem Terminkalender" habe der Sohn die Nahrungsaufnahme verweigert und es habe dadurch für die Familie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine besonders belastende Situation bestanden, weil die Nahrungsverweigerung zu gravierenden Folgen (Wegfall der Ketose, verstärkte Anfallhäufigkeit etc.) hätte führen können. Der Rechtsanwalt sei durch diese Situation so abgelenkt gewesen, dass ihm das gegenständliche Versehen passiert sei. Dieser Umstand stelle ein außergewöhnliches und unvorhergesehenes Ereignis dar, das den Vertreter der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der "Fristversäumung" (gemeint: fristwahrenden Handlung) gehindert habe und somit einen Wiedereinsetzungsgrund darstelle. Dieses Hindernis sei erst mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes am 17. April 2008 weggefallen und der Antrag daher rechtzeitig.

Über diesen Antrag hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. e zweiter Fall VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet. Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen in einem dafür vorgesehenen Fristenbuch dar. In Bezug auf Irrtümer bei der Streichung von Fristen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen, und zwar auch dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch mit der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte. Der Rechtsanwalt hat daher nicht nur die richtige Eintragung im Kalender, sondern auch im Falle der Streichung die Richtigkeit dieser Vorgangsweise im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mit weiteren Nachweisen).

Die Eintragung des letzten Tages einer Frist kann nur dann ihre Wirksamkeit in der erforderlichen Weise entfalten, nämlich als Warnsignal am letzten Tag der Frist zu dienen, wenn sie tatsächlich am letzten Tag noch aufrecht ist. Dies ist naturgemäß nur dann nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel (oder ein anderer fristgebundener Schriftsatz wie vorliegend eine Beschwerdeergänzung) schon früher abgeschickt worden und daher der Fristvormerk entbehrlich geworden ist. Soll also ein "letzter Tag" einer (Rechtsmittel-)Frist schon vor Ablauf dieser Frist gestrichen werden, ist es daher geboten, sich von deren Entbehrlichkeit - in der Regel: vom tatsächlich erfolgten früheren Absenden des fristgebundenen Schriftsatzes - auch zu überzeugen (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214).

Das Streichen des Fristvormerks vor dem letzten Tag einer (Rechtsmittel-)Frist bewirkt somit die Ausschaltung seiner Funktion als Warnsignal und läuft daher dem eigentlichen Zweck des Fristvormerks zuwider. In dem zuletzt zitierten Erkenntnis folgerte der Verwaltungsgerichtshof daraus, es bedürfe daher keiner weiteren Begründung, dass die "unbesehene" Streichung des Fristvormerks als auffallend sorglos zu beurteilen sei. Ein grobes Organisations- und Überwachungsverschulden läge demnach darin, dass die selbständig erfolgte Streichung von Fristen durch eine Kanzleikraft (oder einen Rechtsanwaltsanwärter) nicht auf geeignete Weise kontrolliert worden ist (vgl. zu derartigen Fällen auch die Beschlüsse vom 19. September 1997, Zlen. 96/19/0679, 2737, vom 5.  November 1997, Zlen. 97/21/0673, 0674, und das Erkenntnis vom 18. Dezember 2002, Zlen. 2002/06/0118, 0119). Erfolgt die Anweisung an die Kanzleikraft zur Friststreichung - wie nach dem Vorbringen im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag - durch den Rechtsanwalt selbst, so hat sich am Maßstab der dargestellten Rechtsprechung demnach der Rechtsanwalt davon zu überzeugen, dass der Fristvormerk tatsächlich entbehrlich geworden ist, er hat sich also von der Richtigkeit seiner Anweisung auf geeignete Weise zu vergewissern.

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag scheint der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Friststreichung jedoch ohne jede Nachprüfung und Kontrolle an Hand der Aktenlage, gleichsam "freihändig", veranlasst zu haben. Es wurden aber keine Umstände aufgezeigt, die dieses - im Sinne der erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als grob sorgfaltswidrig zu qualifizierende - Verhalten eines Rechtsanwaltes in einem milderen Licht erscheinen ließen.

Der Hinweis auf die Verwechslung mit einer in einem anderen Verfahren zu streichenden Frist geht nämlich schon deshalb ins Leere, weil die gebotene Kontrolle gerade derartige Fehler ausschließen soll (vgl. die den zuletzt genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Fälle, in denen es jeweils um Irrtümer aufgrund von Verwechslungen mit Verfahrensschritten in anderen Akten ging.). Im Übrigen kann dem Vorbringen nicht einmal entnommen werden, wann die irrtümliche Verwechslung mit dem anderen Verfahren und die Friststreichung erfolgt sein sollen und welche Frist in dem namensähnlichen Fall zu streichen gewesen wäre sowie aufgrund welcher Umstände die Annahme gerechtfertigt gewesen sei, eine solche Frist sei in der Sache der Beschwerdeführer damals offen und nunmehr erledigt gewesen. Mit anderen Worten: Es fehlt jedes Vorbringen zur maßgeblichen Verwechslungsfähigkeit der Fristen in den beiden Causen. Ein derartiges Vorbringen wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil nicht offenkundig ist, dass es sich in Bezug auf die Sache der namensähnlichen Person um eine Frist gehandelt hat, die ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof betraf; laut hg. Datenbank ist ein solches Verfahren, in dem der Beschwerdeführervertreter eingeschritten ist, nämlich nicht anhängig. Es bleibt daher nach dem Antragsvorbringen völlig offen, weshalb es zur irrtümlichen Annahme des Rechtsanwaltes gekommen ist, der Fristvormerk für die Beschwerdeergänzung im vorliegenden Fall sei mittlerweile entbehrlich geworden, sodass insoweit nicht erkennbar ist, bei der in Rede stehenden Anordnung der Friststreichung habe es sich um einen Fehler gehandelt, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Rechtsanwalt unterläuft.

An dieser Einschätzung vermag auch die im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene Belastung des Beschwerdeführervertreters aufgrund der gesundheitlichen Probleme seines Sohnes "zum Zeitpunkt des Streichens der Frist aus dem Terminkalender" nichts zu ändern. Selbst wenn man an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu diesem - wie erwähnt:

nicht einmal näher konkretisierten - Zeitpunkt einen weniger strengen Maßstab anlegen wollte, bleibt das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag aber immer noch eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb die gebotene Überprüfung der (irrtümlich und ohne jede sachliche Grundlage) angenommenen Entbehrlichkeit der vorgemerkten Frist für die Beschwerdeergänzung nicht an Hand des Aktes an einem der folgenden Tage vorgenommen wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 1997, Zl. 96/01/0725, in dem in einem - ebenfalls den hier einschreitenden Rechtsanwalt betreffenden - Fall in einer ähnlichen Konstellation sogar eine erhöhte nachträgliche Kontrollpflicht angenommen wurde). Dass dies nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen oder dem Rechtsanwalt nicht zumutbar gewesen wäre, lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag aber in keiner Weise entnehmen.

Im Übrigen bleibt auch völlig im Dunkeln, welche Aktenvorgänge aus Anlass der Übermittlung der Vermögensbekenntnisse des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin an die Kanzlei ihres Vertreters und bis zur Verfassung des den Verfahrenshilfeantrag betreffenden Schriftsatzes vom 7. März 2008 stattgefunden haben und ob diese nicht geeignet sein hätten müssen, die irrtümliche Friststreichung noch rechtzeitig auffallen zu lassen. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wäre aber vom Beschwerdeführervertreter darzustellen gewesen, weshalb die Fristversäumung nicht aus Anlass der Verfassung des genannten Schriftsatzes, in dem ausdrücklich auf die Geschäftszahl des Mängelbehebungsauftrages vom 7. Jänner 2008 Bezug genommen wurde, hätte auffallen müssen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nach ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts-, Kontroll- und Überwachungspflichten zu substantiieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist (vgl. neuerlich den bereits erwähnten Beschluss vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227; siehe danach etwa auch den Beschluss vom 2. Mai 2005, Zlen. 2005/10/0064 ua, mit weiteren Nachweisen). Fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, das zur Fristversäumung führende Verhalten hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, so führt dies zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. August 2006, Zl. 2004/21/0139, mit weiteren Nachweisen).

Da dies - wie sich schon aus den obigen Darlegungen ergibt - hier der Fall ist, konnte dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden, ohne dass es noch einer abschließenden Klärung seiner Rechtzeitigkeit bedurfte.

Wien, am 28. Mai 2008

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210320.X00

Im RIS seit

01.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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