RS Vwgh 1988/9/21 87/01/0292

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat die bel Beh ein Ermittlungsergebnis dem Bf vor Erlassung des Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht, so liegt kein zur Aufhebung des Bescheides führender Verfahrensmangel vor, wenn der Bf nicht angeführt hat, was er im Fall der Mitteilung des Verfahrensergebnisses im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätte. (Hinweis auf E vom 31.1.1986, 85/18/0394)

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010292.X02

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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