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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §388;Rechtssatz
Der Annahme, der Inhaber eines ohne Kennzeichentafeln abgestellten Fahrzeuges habe eine aus einem Schuhkartondeckel hergestellte Tafel mit dem Hinweis auf den Defekt des Fahrzeuges und den bereits an eine Werkstätte erteilten Reparaturauftrag an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges angebracht (was gegen die Vermutung spräche, er habe sich des Fahrzeuges entledigen wollen) steht nicht die Zeugenaussage des Angestellten des Abschleppunternehmens entgegen, der das Fahrzeug entfernte, wenn er sich einerseits im Hinblick auf die seit der Entfernung des Fahrzeuges verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern konnte, ob eine solche Tafel am Fahrzeug angebracht war, und andererseits erklärte, auch nicht mehr geschaut zu haben, ob etwa ein Zettel am Fahrzeug angebracht gewesen sei.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030180.X03Im RIS seit
19.12.2005