RS Vwgh 1988/9/21 88/10/0014

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0836/66 E 19. September 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Was unter einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 zu verstehen ist, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100014.X04

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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