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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1;Rechtssatz
Aus der Tatumschreibung "Sie haben am ... ca 5 m vom Fahrsilo (Gebäudekomplex) des Anwesens Wegscheider entfernt stehend, mit ihrer Büchsflinte einen Schrotschuss in Richtung Südwest abgegeben, obwohl in unmittelbarer Nähe von nicht abgeschlossenen Gebäuden die Jagd ruht" geht nicht hervor, dass der Schuss in Ausübung der Jagd abgegeben worden wäre.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030125.X02Im RIS seit
29.09.2006