RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0125

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Krnt 1978 §98 Abs1;
JagdRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Aus der Tatumschreibung "Sie haben am ... ca 5 m vom Fahrsilo (Gebäudekomplex) des Anwesens Wegscheider entfernt stehend, mit ihrer Büchsflinte einen Schrotschuss in Richtung Südwest abgegeben, obwohl in unmittelbarer Nähe von nicht abgeschlossenen Gebäuden die Jagd ruht" geht nicht hervor, dass der Schuss in Ausübung der Jagd abgegeben worden wäre.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030125.X02

Im RIS seit

29.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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