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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Argumentation der Behörde, es sei insbesondere unter dem Gesichtspunkt des pflichtgemäßen Verhalten der Polizeibeamten und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Besch nach dem positiven Alkotest iZm der Führerscheinabnahme und dem Verbot des Startens des Pkws auch aufgefordert wurde, sich einem Polizeiarzt vorführen zu lassen (da es auszuschließen sei, dass sich ein Mann mit selbstsicherem Auftreten nach Durchführung eines Alkotests den Führerschein abnehmen lasse, ohne zu erfahren, wie der Alkotest ausgegangen sei und dass Sicherheitswachebeamte ihre gesetzliche, noch nicht beendete Amtshandlung, in dem Fall nach positivem Alkotest, kommentarlos abbrechen würden) ist nicht unschlüssig. Gelangt die Beh derart zur Feststellung, der Besch sei auf die Vorführung zum Polizeiarzt hin angesprochen worden und habe ablehnend reagiert ist kein Verfahrensmangel zu erkennen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030019.X04Im RIS seit
15.09.2006