RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0021

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, weshalb der einer Übertretung des § 5 Abs 1 StVO verdächtigte Lenker befürchten sollte, beim Zugeständnis eines Nachtrunkes - nachdem sich vorher kein Verkehrsunfall ereignet hatte, der die Pflicht, sich entsprechend der Bestimmung des § 4 Abs 1 lit c StVO zu verhalten, ausgelöst hätte -"die Angelegenheit zu" seinen "Ungunsten noch zu verschlimmern". Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde der ersten, einen Nachtrunk verneinenden Verantwortung des Beschuldigten und nicht seiner späteren gegenteiligen Aussage folgt.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Verfahrensrecht Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030021.X04

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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