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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0190 E 27. Jänner 1986 RS 2Stammrechtssatz
Wurde eine gesundheitsbezogene Angabe nach § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassen, so setzt dies die Ansicht voraus, dass es sich um eine solche Angabe handelt, die nach § 9 Abs 1 LMG 1975 verboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100086.X06Im RIS seit
16.01.2007