RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung durch Ankündigungen kann nicht mit dem Umstand, es hätten sich trotz Bestehen der Tafeln keine Unfälle ereignet, entkräftet werden. Auch wenn sich vor Anbringung der Ankündigungstafeln Schwierigkeiten für die das angekündigte Ziel suchenden Straßenbenützer ergeben hätten, so stellt dies lediglich einen Hinweis auf die allfällige Zweckmäßigkeit einer derartigen Ankündigung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030031.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten