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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung durch Ankündigungen kann nicht mit dem Umstand, es hätten sich trotz Bestehen der Tafeln keine Unfälle ereignet, entkräftet werden. Auch wenn sich vor Anbringung der Ankündigungstafeln Schwierigkeiten für die das angekündigte Ziel suchenden Straßenbenützer ergeben hätten, so stellt dies lediglich einen Hinweis auf die allfällige Zweckmäßigkeit einer derartigen Ankündigung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030031.X05Im RIS seit
11.07.2001