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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2;Rechtssatz
Der OGH vertritt in seiner Judikatur die Auffassung, dass ein Dienstgeber bei sonstiger Verwirkung seines Anspruches Entlassungsgründe aber auch Kündigungsgründe unverzüglich geltend zu machen hat, sofern nicht sachliche Gründe für die Verzögerung des Ausspruches der Kündigung vorliegen. Verzögerungen können nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind (Hinweis auf OGH Arb 9606, 8047, 7908, 7139 und 6721).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010234.X06Im RIS seit
11.04.2005