RS Vwgh 1988/9/21 86/01/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der OGH vertritt in seiner Judikatur die Auffassung, dass ein Dienstgeber bei sonstiger Verwirkung seines Anspruches Entlassungsgründe aber auch Kündigungsgründe unverzüglich geltend zu machen hat, sofern nicht sachliche Gründe für die Verzögerung des Ausspruches der Kündigung vorliegen. Verzögerungen können nur insoweit anerkannt werden, als sie in der Sachlage, also in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falles sachlich begründet sind (Hinweis auf OGH Arb 9606, 8047, 7908, 7139 und 6721).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010234.X06

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten