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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §22 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der W GmbH in Z, vertreten durch Dr. Rudolf Hartmann, Rechtsanwalt in 6713 Ludesch, Raiffeisenstraße 58, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 6. September 2006, GZ. RV/0059-F/06, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. September 2000 bis 31. Dezember 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) erhobene Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der Beschwerdeführerin in den Streitjahren zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung wird nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, der seit 13. März 1999 zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellte Alleingesellschafter habe seine Aufgabe als Vertreter der Beschwerdeführerin kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum wahrgenommen. Der vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend einem funktionalen Verständnis geforderten Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei damit Rechnung getragen. Der Umstand, dass der Geschäftsführer über seine Tätigkeit fortlaufende Vergütungen bezogen habe, trete zwar neben dem Erfordernis der Eingliederung in den Hintergrund, werde aber als weiteres Indiz für die Tatbestandsverwirklichung gemäß § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen. Das Innenverhältnis betreffende Absprachen hinsichtlich geschäftlicher Modalitäten oder Verwendung der Geschäftsführungsentgelte vermögen an dem Gesamtbild, wonach die Beschwerdeführerin als juristische Person mit Rechten und Pflichten am Wirtschaftsleben teilnehme und durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer vertreten werde, nichts zu ändern. Die dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossenen Vergütungen erfüllten die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Einkünfte gemäß § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und bildeten daher nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin zweifelsfrei gegeben.
Soweit die Beschwerdeführerin unter einem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ihren im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt wiederholt, "die Einzelfirma" des Gesellschafter-Geschäftsführers führe die Geschäfte der Beschwerdeführerin und um die Unkosten zu decken, würden neben der Miete und Personalkosten auch Geschäftsführerentgelte an die Beschwerdeführerin verrechnet und diese Geschäftsführerentgelte dienten dazu, die Unkosten der Einzelfirma wie Abschreibung, Zinsen, Büroaufwand, Versicherung, Sozialversicherung usw. zu decken, übersieht sie, dass als Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag bzw. des Zuschlages lediglich die Geschäftsführerentgelte herangezogen wurden. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Art der Verwendung dieser Beträge durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nichts an deren Charakter als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 ändern kann.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150305.X00Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008