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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §14 Abs2 Z1;Rechtssatz
Es stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn in der Rubrik "Gegenstand der Verhandlung" in der Niederschrift über eine Zeugeneinvernahme die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht im einzelnen angeführt werden, sofern aus dem Inhalt der Niederschrift deutlich genug zu entnehmen ist, zu welchen derartigen Verwaltungsübertretungen die Beweisaufnahme erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X02Im RIS seit
11.07.2001