RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0112

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung (vom 9. Juni 1988) gem § 34 Abs 2 VwGG unter Hinweis auf § 28 Abs 5 VwGG zum Anschluss einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des am 22. April 1988 zugestellten angefochtenen Bescheides aufgefordert, (und) legte die Beschwerdeführerin - neuerlich - lediglich die Ablichtung eines weder die Unterschrift des Genehmigenden noch einen unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufweisenden "Bescheides" vor, ist sie (aber) dem ihr erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen, kann es sich doch bei dem vorgelegten Schriftstück nicht um eine Ablichtung der am 22. April 1988 zugestellten "ordnungsgemäß ausgefertigen" Bescheidausfertigung handeln.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030112.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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