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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Amtssachverständige in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dargelegt, dass der Nachsichtswerber weder relevante körperliche oder geistige Beeinträchtigungen aufweise noch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er nicht in der Lage wäre, die Konzessionsprüfung abzulegen, so sind diese Feststellungen als Entscheidungsgrundlage für die Ablehnung eines Ansuchens um Nachsicht von der Ablegung der Konzessionsprüfung ausreichend, weil sie keinen Zweifel darüber offen lassen, dass dem Nachsichtswerber die Ablegung der Konzessionsprüfung auch zuzumuten ist.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030217.X01Im RIS seit
22.12.2005