RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;

Rechtssatz

Hat der Amtssachverständige in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise dargelegt, dass der Nachsichtswerber weder relevante körperliche oder geistige Beeinträchtigungen aufweise noch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigungen Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er nicht in der Lage wäre, die Konzessionsprüfung abzulegen, so sind diese Feststellungen als Entscheidungsgrundlage für die Ablehnung eines Ansuchens um Nachsicht von der Ablegung der Konzessionsprüfung ausreichend, weil sie keinen Zweifel darüber offen lassen, dass dem Nachsichtswerber die Ablegung der Konzessionsprüfung auch zuzumuten ist.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030217.X01

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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