RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0042

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;

Rechtssatz

Liegt nach der Aktenlage in Ansehung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nur ein Bericht vom Gendarmerieposten vor, demzufolge der Beschuldigte nicht angetroffen worden sei und daher Daten über das Vermögen, eventuelle Schulden, Einkommen und Sorgepflichten des Beschuldigten nicht erhoben hätten werden können, so liegt eine wesentliche Aktenwidrigkeit vor, wenn sich die Behörde in Ansehung der Strafbemessung auf "die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse" beruft.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X15

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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