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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19;Rechtssatz
Liegt nach der Aktenlage in Ansehung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten nur ein Bericht vom Gendarmerieposten vor, demzufolge der Beschuldigte nicht angetroffen worden sei und daher Daten über das Vermögen, eventuelle Schulden, Einkommen und Sorgepflichten des Beschuldigten nicht erhoben hätten werden können, so liegt eine wesentliche Aktenwidrigkeit vor, wenn sich die Behörde in Ansehung der Strafbemessung auf "die aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse" beruft.
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030042.X15Im RIS seit
11.07.2001