RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0088

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
ÜberwachungsgebührenG 1964 §62 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" läßt keinen Zweifel darüber, daß der Bescheid vom Landeshauptmann erlassen wurde. Auch die Bezugnahme auf die Bundes-ÜberwachungsgebührenV im Spruch des Bescheides spricht dafür, daß der Bescheid tatsächlich vom Landeshauptmann erlassen wurde und diesem zuzurechnen ist und es sich bei der Fertigungsklausel nicht etwa bloß um ein der Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG zugängliches Versehen handelt (Hinweis E 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980; B 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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