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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" läßt keinen Zweifel darüber, daß der Bescheid vom Landeshauptmann erlassen wurde. Auch die Bezugnahme auf die Bundes-ÜberwachungsgebührenV im Spruch des Bescheides spricht dafür, daß der Bescheid tatsächlich vom Landeshauptmann erlassen wurde und diesem zuzurechnen ist und es sich bei der Fertigungsklausel nicht etwa bloß um ein der Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG zugängliches Versehen handelt (Hinweis E 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980; B 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X05Im RIS seit
11.07.2001