RS Vwgh 1988/9/21 87/03/0237

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Werden in einer schriftlichen Eingabe dem Behördenleiter strafgesetzwidrige Handlungen vorgeworfen, ohne dazu konkrete, geschweige denn überprüfbare Angaben zu machen, so widerspricht dies jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes, weshalb keine Rede davon sein kann, eine derartige Vorgangsweise sei bei einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter verständlich, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030237.X04

Im RIS seit

09.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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