RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0026

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs2;
StVO 1960;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine von der Landesregierung im Zuge eines Berufungsverfahrens wegen Übertretungen der StVO an den Beschuldigten gerichtete Aufforderung, eine Erklärung des im Ausland wohnhaften angeblichen Lenkers des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort beizubringen, stammt dann nicht von einer unzuständigen Behörde, wenn es nicht auf § 103 Abs 2 KFG gestützt wurde. Ein solches Schreiben stellt vielmehr eine im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretungen der StVO dem Beschuldigten gebotene Gelegenheit dar, seine Rechtfertigung, daß die von ihm (im Zuge einer Lenkerauskunft im Verfahren

erster (Instanz) namhaft gemachte Person der Lenker gewesen sei, zu belegen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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