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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine von der Landesregierung im Zuge eines Berufungsverfahrens wegen Übertretungen der StVO an den Beschuldigten gerichtete Aufforderung, eine Erklärung des im Ausland wohnhaften angeblichen Lenkers des Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort beizubringen, stammt dann nicht von einer unzuständigen Behörde, wenn es nicht auf § 103 Abs 2 KFG gestützt wurde. Ein solches Schreiben stellt vielmehr eine im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Übertretungen der StVO dem Beschuldigten gebotene Gelegenheit dar, seine Rechtfertigung, daß die von ihm (im Zuge einer Lenkerauskunft im Verfahren
erster (Instanz) namhaft gemachte Person der Lenker gewesen sei, zu belegen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030026.X05Im RIS seit
11.07.2001