Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zu zubilligen sei, darf sie auf der Grundlage des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen als erwiesen annehmen, dass dann, wenn die alkoholische Beeinträchtigung zur Zeit der klinischen Untersuchung zumindest im Grenzbereich gelegen war, für den Zeitpunkt der Fahrt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030021.X06Im RIS seit
21.09.1988