RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0021

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass dem Beschuldigten kein Nachtrunk zu zubilligen sei, darf sie auf der Grundlage des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen als erwiesen annehmen, dass dann, wenn die alkoholische Beeinträchtigung zur Zeit der klinischen Untersuchung zumindest im Grenzbereich gelegen war, für den Zeitpunkt der Fahrt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorlag.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Verfahrensrecht Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030021.X06

Im RIS seit

21.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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