RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0088

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0729/51 B 30. November 1951 VwSlg 2351 A/1951 RS 2

Stammrechtssatz

Gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Landesverwaltung statt von der Landesregierung vom Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung erlassen wurde, geht der Rechtszug an das zuständige Bundesministerium. Die Beschwerde an den VwGH gegen einen solchen Bescheid ist wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030088.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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