RS Vwgh 1988/9/21 88/03/0195

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Veröffentlicht am 21.09.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
JagdG Tir 1969 §40 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Hat sich der einer Übertretung des § 40 Abs 2 JagdG Tir 1969 wegen Einschießens eines Jagdgewehres in der Nähe einer Rotwildfütterung Beschuldigte damit verantwortet, er sei von der Rotwildfütterung rund 700 m entfernt gewesen, sodass keine Wildbeunruhigung habe entstehen können, so stellt es eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör dar, wenn die Behörde in ihren Feststellungen auf Grund eines im Akt befindlichen Vermerks des Sachbearbeiters über von diesem vorgenommene Erhebungen davon ausgeht, die Entfernung habe nur 300 m betragen, ohne dem Beschuldigten dieses Ergebnis der Beweisaufnahme je zur Kenntnis gebracht zu haben.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030195.X03

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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